Karte 2007


Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel (empirica)

quartalsweise aktualisierte Zahlen für ganz Deutschland

empirica wertet die Kosten der Unterkunft (Mieten verfügbarer Wohnungen im unteren Wohnungsmarktsegment) flächendeckend für ganz Deutschland regelmäßig nach dem gleichen Schema aus. Damit werden die regionalen Unterschiede der aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes im unteren Wohnungsmarktsegment systematisch sichtbar gemacht - wie es das Bundessozialgericht fordert. Der daraus entstandene grundsicherungsrelevante Mietspiegel beziffert die Kosten der Unterkunft bei verschiedenen Wohnungsgrößenklassen für alle Kreise und kreisfreien Städte in Deutschland. Er kann bei empirica bestellt werden (auch in Auszügen für einzelne Bundesländer, Kreise oder Städte). Neben der Datentabelle sind auch Erläuterungen zur Methodik und Herleitung der Daten erhältlich. Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit sind damit gewährleistet. Entsprechende Auswertungen auf Gemeinde- und/oder Stadtteilebene oder für andere Wohnungsgrößenklassen auf Anfrage.

Der grundsicherungsrelevanter Mietspiegel (empirica) ermöglicht einen Regionalvergleich: Wie teuer sind verfügbare, d.h. zur Neuvermietung angebotene, Mietwohnungen für 2-Personen-Bedarfsgemeinschaften in München, in Berlin, in Leipzig oder in Gelsenkirchen? Bei welchen Wohnungsgrößenklassen sind die Unterschiede am höchsten? Wie unterscheiden sich die Mieten des unteren Wohnungsmarktsegments in den Kernstädten von denen im Umland? - Auch wenn letztlich die einzelnen Kommunen die Kriterien für angemessene Kosten der Unterkunft (KdU) selbst festlegen (müssen), kann ein solcher Mietspiegel den Kommunen und anderen mit der sozialen Wohnraumversorgungen befassten Akteuren helfen, die eigene Region hinsichtlich der Mieten im unteren Wohnungsmarktsegment in die regionale Mietpreisstruktur Deutschlands einzuordnen.


Im neuesten Kommentar zum SGB II (Löns/Herod-Tews, SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar mit Checklisten und Prüfschemata, 3. Auflage) wird auf die empirica-Methode verwiesen:

"(...) mittlerweile unabhängige Beratungsunternehmen wie z.B. das empirica-Institut (www.empirica-institut.de) umfangreiche Wohnungsmarktbeobachtungen vorgenommen und in Regionaldatenbanken so aufbereitet haben, dass dort relevantes Datenmaterial zur Verfügung steht und von den Leistungsträgern entsprechen abgerufen werden kann. (...) (wobei) (...) bereits deren Auswertung unter Beachtung eines nach Auffassung des Leistungsträgers schlüssigen Konzepts abgefragt werden kann." (vgl. § 22 Rn 44).

Der Kommentar hebt einen großen Vorteil der empirica-Daten hervor:

"Wird die angemessene Wohnungsmiete über die Auswertung von Wohnungsannoncen, d.h. allein über konkrete Angebotsmieten errechnet (so z.B. bei empirica), ist i.d.R. unproblematisch von konkret verfügbaren Wohnungen zu dem ermittelten Preis auszugehen." (vgl. § 22 Rn 47).

Und weiter heißt es:

"Es lassen sich durchaus schlüssige Konzepte allein unter Berücksichtigung der Neuvertragsmieten finden. Deren Erhebung ist für die Kommunen deutlich weniger aufwändig und kostengünstiger sowie weitaus aktueller selbst oder z.B. durch Einkauf von entsprechen vorliegenden Datenganken und deren Auswertung (...) vorzunehmen als die Ermittlung von Bestandsmieten." (vgl. § 22a-22c, Rn 18).


Zur Beurteilung angemessener Kosten der Unterkunft (Kdu) verlangt das Bundessozialgericht (Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R):

"Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest (...), ist (…) nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. (…) Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (…) scheidet dabei aus, da (…) die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen (…) sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln (…)zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (…) auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (…). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel (…) abstellen (…). Entscheidend ist vielmehr, dass (…) ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist."


Wir beraten Sie auch gerne bei der individuellen Herleitung von Angemessenheitskriterien für Ihre Kommune. Wir haben dazu ein Konzept entwickelt, das schlüssig und nachvollziehbar ist und sich in der Praxis - auch vor Gericht - bewährt hat. Sprechen Sie uns an oder nutzen Sie unser Bestellformular.

Ansprechpartner

  • Frau Heising (Tel.: 0228/914 89-70)
  • Frau Fryczewski (Tel.: 0228/914 89-75)

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