Das Glücksspiel mit den Mietobergrenzen


Jede Kammer eines Sozialgerichts entscheidet anders. Ob ein Kläger umziehen muss oder nicht, hängt auch davon ab, bei welcher Kammer die Klage landet. Wie weit reicht die richterliche Unabhängigkeit und wo beginnt eine sozialgerichtliche Unverbindlichkeit, die zu Verunsicherung führt?

Alternativvorschläge bei der Festlegung angemessener Mieten

Eine Mietobergrenze für die Kosten der Unterkunft soll Sachbearbeitern helfen, die Angemessenheit von Unterkunftsbedarfen zu beurteilen (§ 22 SGB II, § 35 SGB XII). Wer eine solche Mietobergrenze für Unterkunftsbedarfe herleitet, macht häufig folgende Erfahrung: Es gibt Sozialrichter, die akzeptieren, wie man es macht. Andere schlagen Änderungen vor oder verweisen auf die „Werte der Wohngeldtabelle +10 %“. Erforderlich scheint eine sachliche Bewertung darüber, welche Vorschläge sinnvoll, welche überflüssig und welche sozialpolitisch abzuwägen sind. Empfehlungen daraus könnten sich an Sozialgerichte, aber auch an den Gesetzgeber richten.

Das Paper zeigt Beispiele für konkrete Änderungsvorschläge von Sozialrichtern einschließlich ihrer wohnungs- und sozialpolitischen Konsequenzen auf. Aktenzeichen, Gerichte und Ortsnamen werden dabei nicht genannt. Denn es geht in diesem Beitrag nur darum, welche Konsequenzen welcher Vorschlag hätte – unabhängig von der Person, die ihn geäußert hat.

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