Wie sozial können Sozialgerichte sein?
Das Sozialgesetzbuch soll helfen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern (§ 1 SGB I). Daher übernimmt der Staat für Hilfebedürftige die kompletten Wohnkosten – allerdings nur, soweit sie „angemessen“ sind (§ 22 SGB II). Was das bedeutet, hat der Gesetzgeber leider nicht präzisiert. Das Bundessozialgericht verlangt zumindest ein schlüssiges Konzept. Zuständige Leistungsträger sind die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 SGB II). Diese versuchen das auch sehr gewissenhaft. Aber langsam kippt die Stimmung. Denn egal, was sie tun: Es gib keine Rechtssicherheit. Es gibt kein Konzept zur Festlegung von Angemessenheitsgrenzen, das von allen Sozialgerichten in Deutschland akzeptiert wird!
Download
Ältere Papers zum Thema
- empirica paper Nr. 245: Zur Herleitung von Angemessenheitsgrenzen – gut gemeint, doch schlecht gemacht? (2018)
- empirica paper Nr. 235: Das Glücksspiel mit den Mietobergrenzen (2016)
- empirica paper Nr. 224: Kosten der Unterkunft: Vorschläge zur Vereinfachung (2015)