Zur Angemessenheit von Wohnnebenkosten


Der Gesetzgeber sollte dringend konkretisieren, wie sich bei Hilfeempfängern („Bedarfe für Unterkunft und Heizung“) unangemessene von angemessenen Nebenkosten unterscheiden und unter welchen Umständen eine Deckelung gerechtfertigt ist.

Die Sorge, dass sich die Gesamtkosten für den Leistungsträger durch eine Übernahme der Nebenkosten drastisch erhöhen, ist unbegründet: Ob man für alle Hilfeempfänger die mittleren Nebenkosten zur Nettokaltmiete hinzuaddiert (wie bei der Bruttokaltmiete) oder für alle ihre tatsächlichen (und damit teils niedrigere und teils höhere, wie bei der Komponentenprüfung), gleicht sich im Mittel aus. Wirklich teurer wird es nur, wenn die Richtwerte für angemessene Bruttokaltmieten mit höheren Werten als den mittleren kalten Nebenkosten berechnet werden. Dann ist man wirklich „großzügiger“. Aber auch das bestätigt nur den Grundsatz: Je mehr man Hilfeempfängern zur Deckung ihrer Wohnkosten zahlt, desto besser können sie wohnen. Genau das hat der Gesetzgeber aber noch nicht präzisiert, nämlich die Frage, „wie gut“ Hilfeempfänger eigentlich wohnen können sollen - außer eben so: „angemessen“ (§ 22 SGB II).

Empfehlung an den Gesetzgeber: Folgende Ergänzung würde § 22 SGB II konkretisieren:

  • Grundmieten sind angemessen, solange zu ihnen kein gehobener Wohnstandard angemietet werden kann. Dies ist u.a. dann ausgeschlossen, wenn mindestens die Hälfte aller im Internet zu findenden Wohnungen in angemessener Größe in dieser Stadt (noch) teurer sind.
  • Nebenkosten sind grundsätzlich angemessen. Bei Hinweisen darauf, dass der Mieter die Nebenkosten durch sein Verhalten reduzieren könnte, dürfen Leis-tungsträger den gezahlten Nebenkostenbetrag um das Einsparpotenzial reduzieren.

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