Bruttokaltmietengrenzen und andere Prüfungen der Angemessenheit

Wer § 22c SGB II genauer studiert, könnte den Eindruck gewinnen, sobald man die richtigen Datenquellen über den Wohnungsmarkt nutzt, liegt sofort zweifelfrei auf der Hand, welche Wohnkosten für Hilfeempfängern angemessen sind und vom Sozialstaat daher finanziert werden müssen. Dies ist nicht der Fall!

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