Welche Auswirkungen hat der Verweis auf die „Wohngeldtabelle +10%“?

(Zum Vergrößern bitte anklicken)

 

Viele Städte haben gute Angemessenheitsgrenzen für die Wohnkosten von Hilfeempfänger, zu denen auch Wohnungen anmietbar sind. Das ist gut. Aber wenn Sozialgerichte die Herleitung „unschlüssig“ finden, akzeptieren sie dennoch als einzig durchsetzbare Angemessenheitsgrenzen häufig nur die „Höchstwerte der Wohngeldtabelle +10%“:
Dann gelten für Hilfeempfänger alle Wohnungen mit Bruttokaltmieten als angemessen,
die den „Höchstwert der Wohngeldtabelle + 10 %“ nicht überschreiten.

Vielleicht ist das den Sozialgerichten gar nicht bewusst: Aber durch diese Rechtsprechung werden wohnungssuchende Bedarfsgemeinschaften regional höchst unterschiedlich behandelt (vgl. Karte oben): In vielen bayerischen Städten können 2-Personen-Bedarfsgemeinschaften dann nur weniger als 10 % der öffentlich inserierten 60-m²-Wohnungen anmieten, in Ostdeutschland und im Ruhrgebiet hingegen sogar mehr als 80 %! Das sind möglicherweise auch mehr als nur die „Wohnungen des einfachen Standards“, die das Bundessozialgericht als angemessen ansieht.

Neben der regionalen Ungleichbehandlung kommt es zudem zu einer Ungleichbehandlung von Hilfeempfängern und Selbstverdienern: Ein Durchschnittsverdiener mit eigenem Einkommen wird sich im Normalfall nicht 80 % der angebotenen Wohnungen leisten können. Wenn ein Arbeitsloser Arbeit findet, fallen diese hohen Jobcenter-Zahlungen ja wieder weg. Dann muss er vielleicht, gerade weil er Arbeit gefunden hat, in eine günstigere Wohnung umziehen. Das ist schwer vermittelbar.

Hilfreich wäre, wenn Sozialgerichte die Konzepte der Städte nicht so schnell verwerfen würden. Solange man zu den verwendeten Mietobergrenzen angemessene Wohnungen vor Ort anmieten kann, wird der Wohnbedarf gedeckt. Dann sind die Grenzen gut gewählt. Methodische Finessen und Kritiken, die dann als Alternative die „Höchstwert der Wohngeldtabelle +10 %“ verlangen, können die Bedarfsdeckung jedenfalls nicht deutschlandweit sicherstellen!