Zur Angemessenheit von Wohnnebenkosten – Diskussion über die Sinnhaftigkeit ihrer Deckelung

Die Wohnkosten von Hilfeempfängern werden einschließlich der Nebenkosten vom Staat übernommen, aber nur „sofern diese angemessen sind“ (SGB II). Das Bundessozialgericht hat den Begriff der Angemessenheit derart konkretisiert, dass Leistungsempfängern kein gehobener Wohnstandard finanziert werden muss. Das ist nachvollziehbar. Dazu reicht aber eine Deckelung der Grundmiete.

Offen ist noch die Frage, ob auch Wohnnebenkosten „unangemessen“ sein können – und wenn ja, wie dies definiert ist. Nebenkosten spiegeln jedenfalls nicht den Wohnstandard wider. Bei Heizkosten ist es sogar umgekehrt: Einfache, unsanierte Wohnungen haben höhere Heizkosten als hochwertige Neubauwohnungen. Die Grundsteuer ist für alle Wohnstandards gleich hoch, variiert aber von Gemeinde zu Gemeinde. Der einzelne Mieter hat kaum Einfluss auf die Höhe dieser Nebenkosten. Unter welchen Umständen ist es überhaupt gerechtfertigt, Bedarfsgemeinschaften die angefallenen Nebenkosten nicht in voller Höhe zu erstatten?

Das neue empirica-Paper appelliert an den Gesetzgeber, den Begriff der Angemessenheit von Nebenkosten zu konkretisieren. Um eine sachliche Diskussion darüber anzustoßen, werden in dem Paper Wohnnebenkosten unterschiedlicher Datenquellen in einem konkreten Beispiel verglichen.

Download: empirica paper Nr. 259