Stellungnahme zum Mietrechtsanpassungsgesetz
a) Mietpreisbremse
Eine Verschärfung der Mietpreisbremse ist nur dann sinnvoll, wenn hinreichend nachgewiesen werden kann, dass die Mietpreisbremse ein geeignetes Instrument für die angestrebten Ziele ist. Ein solcher Nachweis steht derzeit aus. Sofern die Tauglichkeit der Mietpreisbremse festgestellt werden kann, erscheinen die angestrebten Maßnahmen sinnvoll, um das Vollzugsdefizit abzubauen. In diesem Fall ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Auskunftspflicht nicht auch auf die Ausnahmen Modernisierung und Erstnutzung ausgedehnt wird. Zudem muss eine Reform der Mietpreisbremse eine Reform der Mietspiegelerstellung integrieren, da Mietspiegel ihrer neuen Funktion im Rahmen der Mietpreisbremse derzeit nicht gerecht werden können.
b) Modernisierungsumlage
Die Modernisierungsumlage stellt im Wesentlichen ein einseitiges Sonderrecht des Vermieters dar, auf das Mieter nur mit dem Sonderkündigungsrecht reagieren können. Daher sollte die Modernisierungsumlage prinzipiell auf ihre Tauglichkeit und Vereinbarkeit mit anderen Instrumenten überprüft werden. Kurzfristig kann die Modernisierungsumlage jedoch ein geeignetes Verfahren sein, um Anreize für benötigte Investitionen in den Wohnungsbestand zu schaffen. Allerdings sollte der konkrete Umlagesatz dann nicht pauschal festgelegt werden, sondern im Rahmen eines Investitionsmodells dynamisch ermittelt werden.
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