empirica-Konzept zur Herleitung von Angemessenheitsgrenzen

Das empirica-Konzept zur Herleitung von Angemessenheitsgrenzen erfreut sich wachsender Beliebtheit: Inzwischen arbeiten bereits rund 50 Landkreise und kreisfreie Städte mit empirica-Richtwerten als Mietobergrenzen für die Unterkunftskosten von Hilfeempfänger ("Bedarfe für Unterkunft und Heizung"). Einschließlich der ebenso ausführlichen Aktualisierungen hat empirica schon über 160 Gutachten und zahlreiche Fachbeiträge zu dem Thema erstellt. Auch Sozialgerichte äußern sich positiv zum empirica-Konzept, zuletzt ganz aktuell - im Juni 2020 - auch das Bayerische Landessozialgericht (vgl. Referenzliste, Seite 9). So auch das Urteil des LSG NRW vom 5.12.2019 (L 7 AS 1764/18): „Das Konzept bietet Gewähr dafür, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen (...), und ist daher ein ,schlüssiges Konzept‘.

Das Konzept ist sehr einfach: Ausgangspunkt ist eine grafische Darstellung des aktuellen Mietspektrums. Von allen anmietbaren Wohnungen in angemessener Größe soll ein Teil auch für Bedarfsgemeinschaften anmietbar sein (z.B. ein Drittel). Die Richtwerte lassen sich einfach ablesen! So lässt sich der Wohnbedarf decken (denn die Wohnungen sind ja anmietbar), aber gleichzeitig ein allzu hoher Wohnstandard ausschließen (denn zwei Drittel aller Wohnungen sind ja noch teurer!) Vgl. Beispielgrafik auf Seite 4 in Informationen zum empirica-Konzept.

Mehr ist unserer Erfahrung nach nicht erforderlich, um Mietobergrenzen herzuleiten, die angemessene Wohnungen von unangemessenen trennen.

Weitere Informationen zum Konzept: Schlüssiges Konzept Kosten der Unterkunft