Zur Herleitung von Angemessenheitsgrenzen – gut gemeint, aber...


Lösungsansätze für den Gesetzgeber

Es ist ein Fall, wie er täglich überall in Deutschland vorkommen kann: Eine alleinstehende Hartz IV-Empfängerin klagt gegen das Jobcenter wegen der Kürzung ihrer Wohnkosten. Ihre monatliche Miete für eine 60 qm-Wohnung in einer niedersächsischen Kleinstadt beträgt 358 Euro bruttokalt; das Jobcenter erkennt jedoch nur 332 Euro als angemessen an, also 26 Euro weniger. Sie klagt.

Das Verfahren dauert mehrere Jahre. Dann endlich trifft das Sozialgericht eine Entscheidung: Ja, das Jobcenter erkenne tatsächlich einen zu geringen Betrag an. Die Bruttokaltmiete der Mieterin (358 Euro) sei wirklich zu hoch; angemessen seien - so das Ergebnis eines jahrelangen Verfahrens - aber nicht die vom Jobcenter angesetzten 332 Euro, sondern vielmehr 338,80 Euro, also ganz genau 6,80 Euro pro Monat mehr!

Die Entscheidung, auf die man Jahre gewartet hat, bedeutet, dass die Mieterin zwar weiterhin unangemessen wohnt, aber nun monatlich nicht mehr 26 Euro, sondern „nur“ noch 19,20 Euro aus ihrem Regelsatz zahlen muss...Hätte man das nicht einfacher haben können?

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